Wird der Pass Ihres Pferdes weiterhin gültig sein?




Wird der Pass Ihres Pferdes weiterhin gültig sein?

Beitragvon admin » Mi 25. Mär 2009, 12:27

Am 1. Juli 2009 wird eine europäische Verordnung mit Vorschriften zur
Identifizierung und Registrierung von Pferden in Kraft treten.
Diese Verordnung wird viele Verpflichtungen enthalten, die in den Niederlanden
bereits seit dem 1. Januar 2004 gelten, als die Verordnung des
niederländischen PVV (Marktverband für Vieh und Fleisch) über die Identifizierung
und Registrierung von Equiden in Kraft trat. Daneben werden
in der europäischen Verordnung einige neue Vorschriften enthalten sein.
Diese Vorschriften werden vom 1. Juli 2009 an in den Niederlanden sowie
in allen sonstigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.
Zurzeit werden die Konsequenzen dieser neuen Vorschriften vom
niederländischen PVV untersucht. Mit dem Pferdesektor wird beraten,
auf welche Weise bestimmte Vorschriften 2009 am besten eingeführt
werden können.
Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.
Ergänzung von Pferdepässen
Seit 1998 ist ein Pferdepass für registrierte Pferde und Ponys (das sind die
in ein anerkanntes Zuchtbuch eingetragenen Pferde/Ponys) verpflichtet.
Seit 2000 gilt diese Verpflichtung für alle Pferde und Ponys. Damals ist
auch der Inhalt des Pferdepasses erweitert worden, indem das Kapitel
“Arzneimittelbehandlung“ hinzugefügt wurde. In allen seit 2004 ausgestellten
Pferdepässen ist das Kapitel “Arzneimittelbehandlung” enthalten
(Seite 27 ff.).
In der neuen europäischen Verordnung ist festgelegt, dass vom 1. Januar
2010 an in allen Pferdepässen die Seiten für die “Arzneimittelbehandlung”
enthalten sein müssen.
Diese Verpflichtung wird in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sowohl für neue als auch für alte Pferdepässe gelten.
In den Pferdepässen, die vor 2004 in den Niederlanden ausgestellt sind,
ist dieses Kapitel nicht immer enthalten. In Zukunft wird ein Pferdepass
ohne das Kapitel “Arzneimittelbehandlung” also nicht mehr gültig sein.
Ohne einen gültigen Pferdepass verstoßen Sie als Besitzer und/oder Halter
des betreffenden Pferdes gegen das Gesetz.
Einige Stellen, die Pferdepässe ausstellen, haben die Pferdepässe, in denen
das Kapitel “Arzneimittelbehandlung” fehlt, in den letzten Jahren auf
eigene Initiative um ein Einlegeblatt ergänzt. Sollten Sie einen solchen
Pferdepass besitzen, so brauchen Sie selbstverständlich nicht nochmals
ein solches Einlegeblatt anzufordern.
Arzneimittelbehandlung
Im Kapitel “Arzneimittelbehandlung” hat der Besitzer zu vermerken, ob
ein Pferd zur Schlachtung bestimmt ist. Falls der Besitzer im Pferdepass
nichts vermerkt hat, gilt automatisch, dass das Pferd zur Schlachtung bestimmt
ist. Der Tierarzt hat im Falle der Behandlung eines zur Schlachtung
bestimmten Pferdes im Pferdepass festzulegen, welche Arzneimittel er
verwendet hat. Es betrifft die so genannten wesentlichen Tierarzneimittel
für Pferde. Der Tierarzt weiß, um welche Stoffe es sich handelt.
Einlegeblatt
Bis zum 30. Juni 2009 ist es nach den einschlägigen Vorschriften gestattet
den Pferdepass um ein Einlegeblatt zu ergänzen.
Vom 1. Juli 2009 an dürfen keine solchen Blätter zur Ergänzung des alten
Pferdepasses mehr ausgestellt werden. Von diesem Datum an ist jeder
unvollständige und also ungültige Pferdepass durch einen völlig neuen
Pferdepass zu ersetzen. Das ist erheblich teurer (bis zu € 7,50 für ein Einlegeblatt,
und etwa € 40,00 für einen neuen Pferdepass).
Die Pferdebesitzer sind also selbst dafür verantwortlich, dass unvollständige
Pferdepässe rechtzeitig ergänzt bzw. ersetzt werden. Mit einem
unvollständigen und also ungültigen Pferdepass werden Sie in den nächsten
Jahren bestimmt in Schwierigkeiten geraten. Sie können dann nichts
mehr mit dem Pferd oder Pony machen, und außerdem werden Sie in
diesem Fall gegen das Gesetz verstoßen.
Einlegeblätter werden ausschließlich auf Antrag des Besitzers von den
Stellen, die Pferdepässe ausstellen, zur Verfügung gestellt. Dazu ist es
nicht erforderlich den Pferdepass zuzusenden. Das Einlegeblatt ist jederzeit
zum Pferdepass aufzubewahren.
Jedes Einlegeblatt ist mit einem Ultraviolettraster versehen, das nicht kopiert
werden kann. Ohne dieses Raster sind das Einlegeblatt und damit
auch der Pferdepass ungültig.
Anforderung eines Einlegeblattes
Sollte das Kapitel “Arzneimittelbehandlung“ im Pferdepass fehlen, so sollen
Sie möglichst bald, jedoch spätestens am 30. Juni 2009 ein Einlegeblatt
anfordern.
Dieses Blatt ist bei der Stelle anzufordern, die den Pferdepass ausgestellt
hat (siehe die erste Seite des Pferdepasses). Nehmen Sie mit dieser Stelle
Kontakt auf, oder befolgen Sie die Anweisungen im Blatt oder auf der
Website dieser Stelle.
Die Kontaktangaben der Stellen, die Pferdepässe ausstellen, sind auch auf
der Website www.nl-paardenpaspoort.nl enthalten.
Der betreffenden Stelle sind auf jeden Fall folgende Angaben zur Verfügung
zu stellen:
• Name, Anschrift und Wohnort des Antragstellers;
• Name, Chipnummer und Lebensnummer jedes Pferdes.
Die mit der Ausstellung und Registrierung des Einlegeblattes verbundenen
Kosten dürfen Ihnen bis zum Betrag von € 7,50 pro Blatt in Rechnung
gestellt werden.
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